Rechtsprechung
VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
Einzelfall des Betreuten Wohnens; Abgrenzung zu einem Heim
- ra.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)
Behindertengerechte Wohnung kein Heim
Wird zitiert von ... (3) Neu Zitiert selbst (3)
- VGH Baden-Württemberg, 12.09.2003 - 14 S 718/03
Beurteilungszeitpunkt bei feststellendem VA; Dauerverwaltungsakt; Betreutes …
Auszug aus VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05
Unter dem Begriff des "Betreuten Wohnens" ist bislang eine Wohnform für ältere Menschen zu verstehen, bei der im Interesse der Wahrung einer möglichst langdauernden eigenständigen Lebensführung neben der alten- und behindertengerechten Wohnung die Sicherheit einer Grundversorgung gegeben ist und im Bedarfsfall weitere Dienstleistungen in Anspruch genommen werden können (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003 - 14 S 718/03 - ESVGH 54, 65 ff.).Nach der Gesetzesbegründung spricht für die Anwendbarkeit des Heimgesetzes, wenn die Einrichtung baulich wie ein Heim ausgestattet ist, sie Angebote der sozialen Betreuung, der Tagesstrukturierung oder sonstige Angebote macht, die ein Zusammenleben der Bewohner ermöglichen, oder wenn die Einrichtung eine Rundumversorgung anbietet und im Sinne einer Versorgungsgarantie die Gewähr für eine umfassende Versorgung der Bewohner unter Berücksichtigung ihrer individuellen Bedürfnisse übernimmt (BT-Drs. 14/5399 S. 19; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
Von einer Vorhaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 HeimG kann danach erst dann gesprochen werden, wenn das Angebot für Betreuung und Verpflegung Bestandteil einer dem Bewohner der Anlage gewährten Versorgungsgarantie und Rundumversorgung ist, der er sich rechtlich nicht entziehen kann oder vernünftigerweise nicht entziehen will (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
Bei § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG handelt es sich um Auslegungsregeln zur Abgrenzung des Anwendungsbereichs des Heimgesetzes, die nicht ausschließen, dass einerseits - sofern ergänzende, die Anwendung des Heimgesetzes indizierende Kriterien vorliegen - das Heimgesetz auch in den in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG umschriebenen Sachverhalten zur Anwendung kommt, andererseits aber auch Wohnformen des Betreuten Wohnens vom Anwendungsbereich des Heimgesetzes auszunehmen sind, die andere Gestaltungen als die in § 1 Abs. 2 S. 1 und 2 HeimG erwähnten aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O.,).
Gemeinschaftsräume sind kein Indiz für die Anwendung des Heimgesetzes (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
Untergeordnet ist dieser Betrag dann nicht mehr, wenn die Betreuungspauschale für den Grundservice im Verhältnis zur Miete erheblich über 20 % des monatlichen Entgelts für die Miete einschließlich der Betriebskosten liegt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.; vgl. § 1 Abs. 2 S. 2 HeimG).
Dass die "Hilfe", "Begleitung" und "Unterstützung" durch eine bei der Einrichtung beschäftigte Sozialpädagogin erbracht werden und je nach Bedarf auf vier abrufbare zeitlich flexible Assistenten zurückgegriffen werden kann, macht die Betreuungsleistungen nicht zu "weitergehenden" Betreuungsleistungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
Das Gesetz stellt mit den Begriffen "Betreuung und Verpflegung" auf Art und Umfang der angebotenen Leistungen ab, nicht darauf, von wem und mit welcher beruflichen Qualifikation sie erbracht werden (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.09.2003, a.a.O., m.w.N.).
- VGH Bayern, 14.08.2003 - 22 CS 03.1664
Auszug aus VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05
Ihre Verbindlichkeit kann nicht mit einer Art Generalverdacht manipulativer Umgehung in Abrede gestellt werden (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003 - 22 CS 03.1664 - ).Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).
- BGH, 21.04.2005 - III ZR 293/04
Vertragliche Kündigungsgründe beim Betreuten Wohnen
Auszug aus VG Karlsruhe, 04.07.2006 - 11 K 2330/05
Es gelten die Bestimmungen des Bürgerlichen Rechts und die Verbrauchervorschriften (…Bay. VGH, Beschl. v. 14.08.2003, a.a.O; vgl. auch BGH, Beschl. v. 21.04.2005 - III ZR 293/04 - m.w.N. zu den Kündigungsmöglichkeiten des Vermieters im Betreuten Wohnen).
- LSG Baden-Württemberg, 25.11.2010 - L 12 AS 1520/09
Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - Berücksichtigung einer …
Die allgemeinen Betreuungsleistungen des Grundservice sind für Einrichtungen des betreuten Wohnens typisch, reichen aber nicht aus für Betreuung i.S.d. HeimG (vgl. Verwaltungsgericht K., Urteil vom 4. Juli 2006 - 11 K 2330/05 - ). - OVG Saarland, 11.04.2016 - 2 B 69/16
Einstweiliger Rechtsschutz - sofortige Schließung eines "Seniorenservice"
Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris) Allein der Umstand, dass nahezu alle Bewohner in der Vergangenheit die von der Antragstellerin angebotenen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass diese in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt sind bzw. dass - wie vom Verwaltungsgericht angenommen - eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohner von der Antragstellerin vorliegt. - VG Saarlouis, 28.02.2017 - 3 K 124/16
Untersagung der Fortführung einer Heimeinrichtung; Abgrenzung von …
Ergänzend sind daneben auch die Aussagen der Beteiligten über deren faktische Handhabung von Bedeutung.(Vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 14.8.2003 - 22 CS 03.1664 -, und VG Karlsruhe, Urteil vom 4.7.2006 - 11 K 2330/05 -, jeweils bei juris.) Allein der Umstand, dass nahezu alle Bewohnerinnen und Bewohner in der Vergangenheit die von der Klägerin angebotenen Pflegeleistungen in Anspruch genommen haben, ohne dazu formell vertraglich verpflichtet zu sein, rechtfertigt noch nicht den Schluss, dass diese gleichwohl materiell in ihrer Wahlfreiheit beeinträchtigt sind bzw. dass eine strukturelle Abhängigkeit der Bewohnerinnen und Bewohner von der Klägerin vorliegt.(…Vgl. etwa die Differenzierung zwischen formeller und materieller Privatautonomie aus Gründen von Treu und Glauben im Zivilrecht, z.B. BeckOK BGB/H.-W. Eckert, 41. Ed. 1.11.2016, BGB § 145 Rn. 8; Paulus/Zenker, JuS 2001, 1;… Schubert, in: MüKoBGB, 7. Aufl. 2016, BGB, § 242, Rn 497 ff.) Vielmehr zeigt dies zunächst lediglich, dass sie von der ihnen vertraglich eingeräumten Wahlmöglichkeit auch tatsächlich Gebrauch gemacht haben.